haltsort und Gesundheits- bzw. Vitalzustand der Eltern sowie nach einer allfälligen Ausbildung und früheren beruflichen Arbeitstätigkeiten in Somalia offen. Betreffend das Vorleben des Beschuldigten seit seiner Einreise in die Schweiz wird auf die Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor verwiesen. Betreffend Vorstrafen ist zu berücksichtigen, dass der aktuelle Strafregisterauszug vom 24. Januar 2018 bzw. vom 8. Januar 2019 sieben Vorstrafen enthält (vgl. pag. 1656 ff. bzw. pag. 1984 ff.).