erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz hält die Kammer betreffend das Vorleben des Beschuldigten fest, dass seine Biographie, seine Familiengeschichte und die Gründe seiner Einreise in die Schweiz aufgrund der höchst widersprüchlichen diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten im Strafverfahren und gegenüber den behandelnden Psychiatern, den gefängnispsychiatrischen Diensten sowie dem Gutachter des IRM Bern, diffus bleiben.