19 Abs. 2 StGB nicht ausreicht. Es ist vielmehr gestützt auf die inhaltlich logischen und schlüssigen, vorangehenden gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Veranlagung des Beschuldigten es diesem höchstens indirekt erschwerten, sich rechtsgetreu zu verhalten, diese aber keinen Krankheitswert aufwiesen, welcher ein rechtsgetreues Verhalten verunmöglicht hätte, der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mithin voll schuldfähig war. Damit hat in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a