1111; bestätigt auf pag. 1124). Die Kammer ist der Auffassung, dass eine solche bloss hypothetische und lediglich indirekte Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit zur Bejahung einer verminderten Schuldfähigkeit und damit zur Gewährung eines Abzugs unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht ausreicht.