Er hält jedoch klar fest, dass die Eigentumsdelinquenz dadurch weder verursacht noch ausgelöst wurde. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlich delinquenzbegünstigenden situativen Einflussfaktoren liessen sich aus gutachterlicher Sicht gewisse Einschränkungen in seinen Verhaltensmöglichkeiten zur Problembewältigung und damit – bei durchgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit – (vgl. dazu auch pag. 1123) in seiner Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte auch nicht sicher ausschliessen (pag. 1111; bestätigt auf pag.