In den Augen der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser schlüssigen gutachterlichen Auffassung nicht zu folgen wäre. Abschliessend hält der Gutachter zwar auch fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eigentumsdelinquenz des Beschuldigten durch einige Anteile seiner Persönlichkeitsstörung indirekt, z.B. durch die störungsbedingte mangelnde soziale Integration, die instabile und konfliktträchtige Wohnsituation und die prekäre finanzielle Lage des Beschuldigten, zusätzlich begünstigt worden sei. Er hält jedoch klar fest, dass die Eigentumsdelinquenz dadurch weder verursacht noch ausgelöst wurde.