die ihm aktuell zur Last gelegten Eigentumsdelikte (Betrug, Zechprellerei) nach plausibel begründeter Auffassung des Gutachters nicht mit dieser psychischen Störung in einen direkten (kausalen) Zusammenhang gebracht werden (pag. 1111). In den Augen der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser schlüssigen gutachterlichen Auffassung nicht zu folgen wäre.