, davon aus, dass dies aus den folgenden Gründen zu verneinen ist: Gemäss dem Gutachter kann aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erkannt werden, dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten zu irgendeinem Tatzeitpunkt durch eine psychopathologische (psychotische) Dynamik determiniert und er in seinem Realitätsbezug, seinem Urteilsvermögen, seiner Willensbildung und/oder seiner Handlungskontrolle erheblich beeinträchtigt und deshalb nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten oder zu einem einsichtsgemässen sowie realitäts-, situations- und normengerechten Verhalten (pag. 1110).