Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (Willensrichtung). Sein deliktisches Handeln war rein egoistisch motiviert und finanzieller Natur (Beweggründe). Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war, bzw. ob das deliktische Handeln für ihn vermeidbar gewesen wäre. Mit der Vorinstanz (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 1852 ff., S. 108 ff. erstinstanzliche