Unter dem Titel der objektiven Tatschwere fallen zunächst die vergleichsweise hohen Deliktsbeträge von über CHF 900.00 (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) ins Gewicht. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. Verwerflichkeit gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar weder sehr raffiniert noch besonders verwerflich vorging, sich jedoch sehr wohl gezielt kleinere Beherbergungsbetriebe in familiärem und ländlichem Umfeld aussuchte, in Bezug auf welche er mit einem grösseren Vertrauensvorschuss rechnen konnte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.