Die beiden Schuldsprüche wegen Zechprellerei (Ziff. IV.2.1. und IV.2.2. des Urteilsdispositivs) sind nach Auffassung der Kammer sowohl in Bezug auf die Tat-, als auch betreffend die Täterkomponenten ungefähr gleich zu gewichten. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere fallen zunächst die vergleichsweise hohen Deliktsbeträge von über CHF 900.00 (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) ins Gewicht.