Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 13. November 2015 die schwerste Straftat enthält. Die dafür auszusprechende Strafe ist deshalb aufgrund der für die Schuldsprüche wegen Sachenziehung und Zechprellerei auszusprechenden Einzelfreiheitsstrafen angemessen zu erhöhen. 50.2 Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die mit Urteil vom 13. November 2015 rechtskräftig abgeurteilten Delikte beträgt, wie bereits erwähnt, 30 Tage Freiheitsstrafe (pag. 1657). 50.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen Zechprellerei 50.3.1 Tatkomponenten Die beiden Schuldsprüche wegen Zechprellerei (Ziff.