Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für Zechprellerei (Art. 149 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) ist dieselbe Strafdrohung vorgesehen. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 13. November 2015 die schwerste Straftat enthält.