Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind in Bezug auf dieses Urteil die folgenden, zeitlich davor liegenden neu zu beurteilenden Delikte zu berücksichtigen: Die Sachentziehung vom 9. November 2015 (Ziff. I.5.1. Urteilsdispositiv) sowie zwei Zechprellereien, begangen vom 28. Oktober 2015 bis am 2. November 2015 (Ziff. IV.2.1. Urteilsdispositiv) und vom 1. November 2015 bis am 9. November 2015 (Ziff. IV.2.2. Urteilsdispositiv). Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilenden Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht.