Einzig in der Zeit zwischen dem 13. November 2015 und dem 4. Januar 2016 hat der Beschuldigte keine neu zu beurteilenden Delikte begangen, weshalb zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. Januar 2016 keine Zusatzstrafe zu bilden sein wird. Anschliessend wird für die seit der rechtskräftigen Verurteilung vom 4. April 2016 begangenen Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden sein. In einem dritten Schritt werden die drei Zusatzstrafen und die davon unabhängig gebildete Gesamtstrafe für die Delikte nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung zu addieren sein.