Somit sind in einem ersten Schritt drei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden; eine für die bis zum Urteil vom 13. November 2015 begangenen Delikte, eine für die zwischen dem Urteil vom 4. Januar 2016 und dem Urteil vom 10. Februar 2016 begangenen Delikte und eine für die zwischen dem Urteil vom 10. Februar 2016 und dem Urteil vom 4. April 2016 begangenen Delikte. Einzig in der Zeit zwischen dem 13. November 2015 und dem 4. Januar 2016 hat der Beschuldigte keine neu zu beurteilenden Delikte begangen, weshalb zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. Januar 2016 keine Zusatzstrafe zu bilden sein wird.