das Urteil der Staatsanwaltschaft Wallis vom 13. November 2015, das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2016 sowie die beiden Urteile der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Februar 2016 und vom 4. April 2016. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte teilweise nach der letzten Verurteilung vom 4. April 2016 und teilweise vor bzw. in der Zeit zwischen den Verurteilungen vom 13. November 2015, 4. Januar 2016, 10. Februar 2016 und 4. April 2016 begangen. Somit sind in einem ersten Schritt drei voneinander unabhängige Zusatzstrafen zu bilden;