III.1. (Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe; pag. 1734) ein Fehler eingeschlichen hat; bei der Vorstrafe vom 10. Februar 2016 handelt es sich um ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, nicht um ein solches der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. In den vorinstanzlichen Erwägungen wurde das Urteil hingegen jeweils richtig benannt (vgl. pag. 1858 und pag. 1866).