1858, S. 114 Urteilsbegründung). Da es sich bei den Vorstrafen vom 13. November 2015, vom 4. Januar 2016, vom 10. Februar 2016 und vom 4. April 2016 auch um unbedingte Freiheitsstrafen handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtliche neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zu den erwähnten Vorstrafen. Schliesslich weist die Kammer darauf hin, dass sich im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, Ziff. III.1. (Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe; pag.