172ter StGB). Dabei liegt im oberinstanzlichen Verfahren im Unterschied zur vorinstanzlichen Ausgangslage keine echte Konkurrenz mehr vor, weil die Kammer den erstinstanzlich unter Zechprellerei subsumierten Vorfall, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in CK.________ z.N.v. AW.________ (Ziff. IV.20 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs) im Berufungsverfahren als gewerbsmässigen