146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Für Sachentziehung und Zechprellerei sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von jeweils bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 141 StGB bzw. Art. 149 StGB). Geringfügige Zechprellerei ist eine Übertretung; für den entsprechenden Schuldspruch wird separat eine Übertretungsbusse auszufällen sein (Art. 141 i.V.m. Art. 172ter StGB).