48. Strafart Im Sinne einer Vorbemerkung ruft die Kammer in Erinnerung, dass in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug von insgesamt 24 Schuldsprüchen auszugehen ist, wovon 15 auf die erste Deliktsperiode (14. November 2014 bis 16. März 2016) und neun auf die zweite Deliktsperiode (13. Januar 2017 bis 25. Februar 2017) entfallen. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Zechprellerei ist für insgesamt acht Schuldsprüche eine Strafe zuzumessen. Gewerbsmässiger Betrug wird nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.