Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist (vgl. pag. 1856 f., S. 112 f. Urteilsbegründung).