49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen; BGE 116 IV 14 E. 2c).