81 hen, um über regelmässige Einnahmen und über einen gewissen Komfort zu verfügen. Er verbrachte seine Zeit mehrheitlich damit, Kost und Logis zu organisieren und an andere Orte zu reisen, sobald er aufzufliegen drohte oder aufgeflogen war. Die Gewerbsmässigkeit ist für beide Deliktsperioden zu bejahen. Als Folge dessen ist er des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.