Mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2014 hatte der Beschuldigte in beiden Deliktsperioden kein legales Einkommen, da er den Kontakt zum Sozialdienst abgebrochen hatte. Erst im Juli 2017 erhielt er wieder Sozialhilfe der Gemeinde BE.________ (Ortschaft). Bei den monatlichen Deliktsbeträge für beide Deliktsperioden handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. 6B_1077/2014 E. 3) um namhafte Beiträge an den Lebensunterhalt, wenn man über kein legales Einkommen verfügt.