2.14.) liegt eine zeitliche Zäsur vor, welche mit der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug des Beschuldigten zu erklären ist. Aus Sicht des Gerichts muss konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor der neuerlichen Tat-Serie im Jahre 2017 einen neuen Entschluss fasste, Betrüge zu begehen. Als Folge dessen ist für jede Deliktsperiode (14.11.2014 bis 16.03.2016 und 23.01.2017 bis 01.03.2017) gesondert zu prüfen, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt.