VIII. Gewerbsmässigkeit Die Kammer verweist betreffend die Gewerbsmässigkeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1851 f., S. 107 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 14.11.2014 bis 01.03.2017 diverse (versuchte/geringfügige) Betrüge, für welche zu prüfen ist, ob Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Zwischen dem versuchten Betrug vom 16.03.2016 (AKS I. Ziff. 2.9.) und dem geringfügigen Betrug vom 23.01.2017 (AKS I. Ziff. 2.14.) liegt eine zeitliche Zäsur vor, welche mit der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug des Beschuldigten zu erklären ist.