III.1.21. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Der Beschuldigte liess im oberinstanzlichen Verfahren einen Freispruch beantragen (pag. 1907). Vorliegend gelang es dem Beschuldigten nicht, von AM.________ Geld zu erlangen, es ist folglich ein Versuch zu prüfen. Der Beschuldigte täuschte AM.________ unter Angabe einer unwahren und kaum überprüfbaren Geschichte um eine notwendige Operation seiner Mutter arglistig. AM.________ schenkte ihm keinen Glauben und befand sich entsprechend nicht in einem Irrtum. Das Versuchsstadium wurde jedoch erreicht, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt.