Gestützt auf die glaubhaften Angaben von AM.________ erachtet die Kammer deshalb den angeklagten Sachverhalt als erwiesen (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1841 f., S. 97 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Betreffend den Deliktszeitraum hält die Kammer die Anklageschrift präzisierend fest, dass die erste Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten gemäss den Anga-