1840 f., S. 96 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb AM.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Immerhin erlitt er keinen Schaden und verzichtete auch darauf, sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Straf- und/oder Zivilkläger zu konstituieren. Insbesondere besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte angegeben hatte, er benötige Geld für eine bevorstehende Operation seiner Mutter. Gestützt auf die glaubhaften Angaben von AM.