Daraufhin sei ein Treffen vereinbart worden, welches dann durch den Beizug der Kantonspolizei Bern unterbrochen worden sei. Der Beschuldigte habe auf diesem Weg einen unbestimmten Betrag erhältlich machen wollen. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (pag. 1573). 45.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit AM.________ in Kontakt getreten zu sein, diesen nach Geld gefragt und ein persönliches Treffen mit ihm angestrebt zu haben. Unbestritten ist auch, dass es am 1. März 2017 zu einem Treffen kam, anlässlich dessen der Beschuldigte festgenommen wurde (pag.