Eine Opfermitverantwortung seitens von M.________ ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, die Täuschung war arglistig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2042). Die weiteren Tatbestandselemente sind zu bejahen, Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt.