79 mit, dass M.________ ihm statt der anfänglich verlangten CHF 150.00 schlussendlich sogar CHF 250.00 aushändigte. Die Geschädigte kam ihren Vorsichtspflichten insofern nach, als sie den Beschuldigten nach einem Ausweis fragte. Auf diese Frage hatte der Beschuldigte jedoch sofort die passende Antwort parat und gab nachvollziehbar und für M.________ nicht überprüfbar an, sein Ausweis befinde sich in seiner Wohnung. Eine Opfermitverantwortung seitens von M.__