II.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1731). Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Freispruch in ihrer Eigenschaft als Anschlussberufungsführerin angefochten und einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragt (vgl. pag. 2037). Der Beschuldigte täuschte die Geschädigte indem er wahrheitswidrig angab, er habe eine schweizerische Ehefrau und zwei Kinder, arbeite bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft) und benötige Geld für den Schlüsseldienst weil er seinen Wohnungsschlüssel verloren habe.