_ (Ortschaft) arbeite und CHF 150.00 bzw. CHF 250.00 für den Schlüsseldienst benötige – auch diese sind gestützt auf die originellen und detaillierten, mithin glaubhaften Angaben von M.________ gegenüber der Polizei und in der E-Mail vom 25. Februar 2017 erstellt. Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit erwiesen. 44.3 Rechtliche Würdigung Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von M.________ freigesprochen (Ziff. II.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag.