in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2038), kein Zweifel, dass der Beschuldigte sehr nett und freundlich auftrat, geschickt der Geschädigten bekannte Personen aus dem kirchlichen Umfeld erwähnte und damit auf diese einen vertrauenswürdigen Eindruck machte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit einer Schweizerin verheiratet sei, zwei Kinder habe, bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft) arbeite und CHF 150.00 bzw. CHF 250.00 für den Schlüsseldienst benötige – auch diese sind gestützt auf die originellen und detaillierten, mithin glaubhaften Angaben von M.___