790 f.), verwertet werden (vgl. dazu auch die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor). Für die Kammer besteht gestützt auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten, welche überdies durch die den Akten beiliegende E-Mail der Geschädigten vom 25. Februar 2017 (pag. 793) untermauert werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.