] machen keinen Sinn; wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten offensichtlich ein falscher Vorhalt gemacht oder seine Antwort falsch protokolliert wurde [vgl. auch pag. 1839 f., S. 95 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag. 790 f.) dürfen vorliegend auch die Angaben von M.________, welche im Anzeigerapport vom 28. Februar 2017 Niederschlag fanden (pag. 790 f.), verwertet werden (vgl. dazu auch die Erwägungen unter I.7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen hiervor).