78 habe. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 250.00). 44.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt gilt als bestritten (vgl. die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er auf Vorhalt der Ziff. I.2.18. der Anklageschrift keine Antwort habe, pag. 1699 Z. 4 ff. Die Angaben des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2017 [vgl. pag. 942 Z. 438 ff.] machen keinen Sinn;