44. Ziff. I.2.18. der Anklageschrift 44.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2.18. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1573) soll sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht haben, indem er am 25. Februar 2017 M.________ kontaktiert und wahrheitswidrig angegeben habe, er kenne sie, da sie in der Kirche gearbeitet habe. Er sei mit einer Schweizerin verheiratet, habe zwei Kinder und arbeite bei der BP.________ in DP.________ (Ortschaft). Weiter habe er angegeben, er habe seinen Wohnungsschlüssel verloren, habe alles in seiner Wohnung in DQ.