Ausserdem versicherte er, das Geld innert einer Stunde zurück zu bringen. Die Vorinstanz hielt auch zu Recht fest, dass die Geschädigte den Beschuldigten nach einer Hausverwaltung fragte, dieser aber auch darauf sofort eine passende Antwort parat hatte, ebenso wie auf die Frage, wo denn seine Frau und die Kinder seien. Bei dieser Ausgangslage sind weitere Nachforschungen im kirchlich-karitativen Umfeld nicht üblich und waren der Geschädigten nicht zumutbar. Eine Opfermitverantwortung ist zu verneinen. Neben der Arglist sind auch alle weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.