1907). Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung schliesst sich die Kammer der zutreffenden Subsumtion durch die Vorinstanz an (pag. 1838 f., S. 94 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung); der Beschuldigte täuschte AL.________ unter Angabe einer falschen Adresse in BM.________ (Ortschaft) (d.h. im Wohnort der Geschädigten) und einer falschen Arbeitsstelle sowie unter detaillierter Schilderung seiner fiktiven familiären Verhältnisse mit einer aufwändigen Geschichte um den Verlust seines Wohnungsschlüssels, die Kosten des Schlüsseldienstes und eine bei der Heilsarmee verbrachte Nacht.