1699 Z. 1 f.). Die Kammer verweist in Bezug auf die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1838, S. 94 erstinstanzliche Urteilsbegründung); der angeklagte Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von AL.________ erstellt. 43.3 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen Betrugs schuldig (Ziff. III.1.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733). Davon abweichend verlangt der Beschuldigte in oberer Instanz einen Freispruch (vgl. pag. 1907).