77 Bezug auf die Einvernahme des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hält die Kammer fest, dass die von der Vorinstanz zitierte Antwort des Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.18. der Anklageschrift betrifft und nicht denjenigen gemäss Ziff. I.2.17. In Bezug auf den ihm zum Nachteil von AL.________ vorgeworfenen Betrug gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der Ziff. I.2.17. der Anklageschrift lediglich zu Protokoll, er habe keine Antwort darauf (pag. 1699 Z. 1 f.).