1572 f.). 43.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AL.________ Geld erhalten und nicht zurück bezahlt zu haben (pag. 942 Z. 433 ff.). Soweit weitergehend ist der angeklagte Sachverhalt bestritten (vgl. pag. 1699 Z. 1 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AL.________ und diejenigen des Beschuldigten, soweit die polizeiliche Einvernahme betreffend, korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (pag. 1837 f., S. 93 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In