Vielmehr händigte AI.________ das Geld im vorliegenden Fall aus, ohne dass der Beschuldigte – im Unterschied zu sämtlichen anderen angeklagten Fällen – Gründe für die finanzielle Not, in welcher er sich angeblich befand, erfinden musste. Die Vermutung liegt nahe, dass AI.________ eine Rückzahlung des relativ geringen Betrages schlicht und einfach nicht so wichtig war. Er handelte deshalb leichtfertig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und eine Opfermitverantwortung ist zu bejahen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist somit zu verneinen, womit Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.