1835 f., S. 91 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beweiswürdigung an bzw. verweist darauf (pag. 1836, S. 92 erstinstanzliche Urteilsbegründung); gestützt auf die glaubhaften Angaben von AI.________ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.