Nachdem ihm das Geld überreicht worden sei, sei er verschwunden. Einen Rückzahlungswillen habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 70.00; pag. 1572). 42.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, von AI.________ Geld erhalten und nicht zurückbezahlt zu haben (pag. 942 Z. 412 ff.). Soweit weitergehend bestreitet er den angeklagten Sachverhalt (vgl. pag. 1698 Z. 44 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen von AI.________ und diejenigen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1835 f., S. 91 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).