Dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sie zuvor bereits vergebens in die Elfenau gegangen bzw. vom Beschuldigten sogar noch versetzt worden war. Weiter waren Fünfhunderternoten schon lange nicht mehr im regulären Notenumlauf. Eine Opfermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt.